Urteil in Bayern - Tätowierung eines Polizeibeamten im sichtbaren Bereich unzulässig

Mit dem verkündetem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass der Kläger, ein Polizeivollzugsbeamter, nicht berechtigt ist, sich am Unterarm tätowieren zu lassen. Damit wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war ein vom Polizeipräsidium Mittelfranken erlassener Bescheid, mit dem die vom Kläger beantragte Genehmigung für eine Tätowierung seines Unterarms im sog. sichtbaren Bereich versagt worden war. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Erscheinungsbild der Bayerischen Polizei vom 7. Februar 2000, wonach bei...



